Was versteht man unter dem Begriff "Maschine" nach der Richtlinie 2006/42/EG?
RICHTLINIE 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
Beispiele:
- Umbau von Maschinen / Anlagen (wesentliche Veränderung)
- Einführung aus Drittländern (Länder außerhalb der EU)
Es gibt weitere EU-Richtlinien, die sich auf die Maschinen beziehen oder die in engem Zusammenhang stehen.
Achtung: Die Anwendung genau mit der bestimmungsgemäßen Verwendung und den Kapiteln 1-3 der EU-Richtlinien vergleichen.
Hier einige Beispiele:
Spezielle Richtlinien, die statt der Maschinenrichtlinie auf in ihren Anwendungsbereich fallende Maschinen zur Anwendung kommen:
- Maschine in Verbindung mit Spielzeug (Spielzeug-Richtlinie)
- Maschine in Verbindung mit PSA (PSA-Richtlinie)
- Maschine in Verbindung mit Medizin-Produkten (Medizin-Produkte –Richtlinie)
- Maschine in Verbindung mit Aufzügen (Aufzugs-Richtlinie)
- Maschine in Verbindung mit Seilbahnen für den Personenverkehr (Seilbahn-Richtlinie)
Diese EU-Richtlinien sind umfassende Sicherheits- und Gesundheitsschutz Richtlinien, die
sich genauer als die Maschinenrichtlinie mit den Gefährdungen von Maschinen befasst, die für die
Verwendung vorgesehen sind.
Gemäß Artikel 3 ist die Maschinenrichtlinie deshalb nicht anwendbar, die in den Anwendungsbereich dieser EU-Richtlinie fallen.
Spezielle Richtlinien, die bei bestimmten Gefährdungen statt der Maschinenrichtlinie für Maschinen gelten können:
- Maschine für den ATEX-Bereich und ATEX Komponenten
- Maschinen-Steuerung / elektrische Betriebsmittel, Schutzziele (Niederspannungs-Richtlinie)
- Maschine mit Keramik-Gegenständen / Lebensmittel
- Maschine mit Druckbehältern
- Maschine mit Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräte-Richtlinie)
- Maschine mit Druckgeräten (Druckgeräte-Richtlinie)
Gemäß Artikel 3 kommen die EU-Richtlinien im Hinblick auf die Gefährdungen auf Maschinen zur bestimmungsgemäßen Verwendung zur Anwendung. Der Verweis auf die „speziellen
Gemeinschaftsrichtlinien“ im Anhang I der Maschinenrichtlinie ist als Verweis auf die EU-Richtlinien zu verstehen.
Richtlinien, die zusätzlich zur Maschinenrichtlinie auf Maschinen bei Gefährdungen anwendbar sind, die nicht durch die Maschinenrichtlinie abgedeckt sind:
- Maschine in Verbindung mit Bauprodukten (Bauprodukte-Richtlinie)
- Mobile Maschine über Emission von gasförmigen Schadstoffen und …(mobile Maschinen und Geräte-Richtlinie)
- Maschine nach Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen-Richtlinie
- Maschine nach EMV-Richtlinie
- Maschine nach Outdoor-Richtlinie
- Maschine nach RoHS-Richtlinie
- Maschine nach EuP-Richtlinie, Ökodesign-Richtlinie
Diese EU-Richtlinien legen Anforderungen an die Eignung von Produkten fest, in Bezug auf die Anwendung, in die sie eingebaut werden sollen. Diese EU-Richtlinien gelten zusätzlich
zur Maschinenrichtlinie für Maschinen.
- Planungsfehler sind meist teuer zu beheben, jedoch am Anfang leicht zu erfassen und eventuell durch andere Maßnahmen zu ersetzen.
- Eine kompetente Auskunft ist bei der Projektbegleitung viel wert. Alle wissen es besser, nur später hat niemand etwas gesagt.
- Die ordentlichen Dokumente des Lieferanten vor Zahlung der Endrechnung zu verlangen ist leichter als danach.
- Die Marktaufsicht fordert Einsicht in die Unterlagen so wie in der Maschinen-Richtlinie und den mitgeltenden EU-Richtlinien gefordert. Die gesetzlichen Grundlagen haben sich erheblich verschärft (siehe „Blue Guide“).