
Bevollmächtigter nach Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Zum Thema „Bevollmächtigter nach Produktsicherheitsgesetz und der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG sind u. a. die folgenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, der EU-Leitfaden zur Maschinen-Richtlinie und der Beschluss Nr. 768/2008/EG zu beachten:
- Verordnung (EG) Nr. 765/2008
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
- 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- EG Richtlinie Maschine (2006/42/EG)
Im Leitfaden „Blue Guide" finden Sie das Kapitel mit den EU-Richtlinien für Technische Produkte, zu denen auch Maschinen gehören. Außerdem eine kurze Info über den Inhalt der weiteren Kapitel.
Hierbei ist die Risikobeurteilung nach Anhang I der Richtlinie in Verbindung mit der Grundnorm für Maschinen (DIN EN ISO 12100:2010) die wichtigste Grundlage.
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Norm im Text auf viele weitere EN-Normen verweist, wenn diese in Verbindung mit der Maschine zur Anwendung kommen. Mit der Unterschrift unter die Konformitätserklärung wird die Einhaltung des aktuellen Stands der Technik bestätigt.
Eine Maschine / komplexe Anlage besteht meist aus vielen Komponenten, die zu einer Einheit zusammengefügt werden. z. B.

- Maschinen mit CE + Konformitätserklärung + Betriebsanleitung
- unvollständige Maschinen ohne CE + Einbauerklärung + Montageanleitung (evtl. Bedienung, Wartung?)
- bereits vorhandene Maschinen, die wieder integriert werden sollen
- Schaltschränke / Steuerungen aus eigener Produktion
- Schaltschränke / Steuerungen von ext. Firma zugekauft
- EMV, bezogen auf die Maschine
- EMV, bezogen auf die Umgebung
- Funkanlagen / Bauteile (z. B. WLAN) mit Konformitätserklärung + Dokumentation
- ATEX (explosive Atmosphäre), bezogen auf die Maschine
- ATEX (explosive Atmosphäre), bezogen auf die Umgebung
- Steuerungen, bezogen auf die funktionale Sicherheit (Not Halt, Lichtschranken, …)
- Schnittstellen mit anderen Maschinen (Energie, Signale, Dämpfe/Stäube, …)
- Druckbehälter, die eingebaut werden (Konformitätserklärung + Dokumentation)
- Druckgeräte/Rohre, die eingebaut werden (Konformitätserklärung + Dokumentation)
- Geräuschemission, auch bei Verwendung im Freien
um nur die wichtigsten Stichworte zu nennen.
Alle Konformitätserklärungen sollen in einem Dokument (Ordner) in der Sprache des Anwenderlandes zusammengeführt werden. Die Sicherheitsinformationen müssen für den Anwender leicht verständlich sein.
In der Konformitätserklärung wird die Angabe einer EN-Norm gefordert und damit der „Stand der Technik" (siehe 4. Abschnitt „Blue Guide 2014" und siehe Anhang II der Maschinen-Richtlinie
Teil A: EG-Konformitätserklärung für eine Maschine, sowie
Teil B: Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine
Punkt 4: Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
Besonders die Verwendung von Maschinen aus dem außereuropäischen Ausland legen dem Einführer besondere Pflichten auf, die zu beachten sind.
Das hier Aufgeführte unterzeichnen Sie (als korrekt ausgeführt und in der Dokumentation hinterlegt zur Einsicht durch die Marktaufsicht) mit Ihrer Unterschrift unter der Konformitätserklärung.Dabei ist eine korrekte Risikobeurteilung mit anschließend ausgearbeiteter Betriebsanleitung (Dokumentation) und Nennung eines Bevollmächtigten der das überwacht der Schlüssel zum Erfolg.

Auszüge aus dem „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG"
Paragraf 24 – Risikobeurteilung
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sollte ferner dafür sorgen, dass für die Maschine, die er in Verkehr bringen will, eine Risikobeurteilung vorgenommen wird. Dazu sollte er ermitteln, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für seine Maschine gelten und die entsprechenden Maßnahmen treffen.
Paragraf 25 – Technische Dokumentation
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sollte unbedingt vor Ausstellung der EG-Konformitätserklärung eine technische Dokumentation erstellen. Diese Dokumentation braucht nicht jederzeit körperlich vorhanden zu sein, sie muss aber auf Verlangen vorgelegt werden können. Sie muss keine detaillierten Pläne der für die Herstellung der Maschinen verwendeten Baugruppen enthalten, es sei denn, die Kenntnis solcher Pläne ist für die Prüfung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unerlässlich.
Paragraf 73 – Die Phase, in der die Maschinenrichtlinie auf Maschinen anwendbar ist
Die Begriffsbestimmung des „Inverkehrbringens" zusammen mit der Begriffsbestimmung der „Inbetriebnahme" gemäß Artikel 2 Buchstabe k legt den Zeitpunkt fest, ab dem die Maschine die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erfüllen muss. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss sämtlichen Pflichten im Hinblick auf die Konformität der Maschine nachgekommen sein, wenn diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
Paragraf 83 – Händler
j) „Bevollmächtigter" jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind;
Paragraf 84 – Die Möglichkeit zur Bestellung eines Bevollmächtigten
Die Pflichten in Zusammenhang mit Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Maschinen und dem Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen obliegen dem Hersteller oder seinemBevollmächtigten. Die Bestellung eines Bevollmächtigten in der EU liegt in der Entscheidung des Herstellers von Maschinen oder unvollständigen Maschinen – unabhängig davon, ob er in der EU oder außerhalb der EU ansässig ist – um die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Richtlinie zu unterstützen. Der Bevollmächtigte benötigt eine schriftliche Vollmacht des Herstellers, in der ausdrücklich festgelegt ist, welche der in Artikel 5 festgelegten Pflichten ihm übertragen werden. Der Bevollmächtigte ist insofern zu unterscheiden von einem Handelsbevollmächtigten oder Händler.
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