
Maschinenrichtlinie und spezielle Richtlinien
Nicht jedes Produkt mit Antrieb und beweglichen Teilen ist nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu bewerten. Für Aufzüge, persönliche Schutzausrüstung, Spielzeug und Seilbahnen gibt es eigene Rechtsakte. Bei anderen Produkten regelt ein spezieller Rechtsakt nur einzelne Gefährdungen, etwa die Explosion oder den Druck, und für weitere Eigenschaften wie elektromagnetische Verträglichkeit oder Funk gelten Rechtsakte zusätzlich.
Welche Regeln für Ihr Produkt gelten, entscheidet über Konformitätsbewertungsverfahren, Normen, Konformitätserklärung und darüber, ob eine notifizierte Stelle beteiligt werden muss. Ob es sich überhaupt um eine Maschine handelt, klärt die Seite Was ist eine Maschine?
Der Grundsatz: Artikel 3 der Maschinenrichtlinie
Werden die in Anhang I genannten Gefährdungen einer Maschine ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, gilt die Maschinenrichtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht. So regelt es Artikel 3 der Maschinenrichtlinie, sinngemäß zusammengefasst.
Daraus ergeben sich drei Fälle: Der spezielle Rechtsakt deckt alle Gefährdungen ab und ersetzt die Maschinenrichtlinie, er deckt einzelne Gefährdungen ab und gilt für diese neben ihr, oder er regelt einen Aspekt, den die Maschinenrichtlinie gar nicht behandelt, und gilt zusätzlich. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die ab dem 20. Januar 2027 gilt, folgt demselben Grundsatz.
Fall 1: Ein spezieller Rechtsakt ersetzt die Maschinenrichtlinie
Für diese Produktgruppen gilt der spezielle Rechtsakt für das gesamte Produkt. Konformitätsbewertung, Normen und Konformitätserklärung richten sich nach ihm.
| Produktgruppe | Rechtsakt | Hinweis |
|---|---|---|
| Aufzüge | Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU | Gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauwerke dauerhaft bedienen. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von höchstens 0,15 m/s nimmt sie aus, diese bleiben bei der Maschinenrichtlinie. |
| Persönliche Schutzausrüstung | PSA-Verordnung (EU) 2016/425 | Etwa ein Atemschutzgerät mit Gebläse. Maßgeblich ist, ob das Produkt dazu bestimmt ist, vom Benutzer getragen oder gehalten zu werden, um ihn zu schützen. |
| Spielzeug | Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG, künftig Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509 | Auch motorbetriebenes Spielzeug fällt unter das Spielzeugrecht, nicht unter die Maschinenrichtlinie. |
| Seilbahnen für den Personenverkehr | Seilbahnverordnung (EU) 2016/424 | Seilbahnen, Standseilbahnen und Schlepplifte einschließlich ihrer Sicherheitsbauteile und Teilsysteme. |
Eine Besonderheit sind Medizinprodukte: Ist ein Medizinprodukt zugleich eine Maschine, gilt die Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745. Nach deren Artikel 1 Absatz 12 muss es aber zusätzlich die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang I der Maschinenrichtlinie erfüllen, soweit diese spezifischer sind als die Anforderungen der Medizinprodukteverordnung.

Fall 2: Ein spezieller Rechtsakt regelt einzelne Gefährdungen
Hier bleibt die Maschine eine Maschine. Für eine bestimmte Gefährdung oder ein verbautes Bauteil gilt jedoch der speziellere Rechtsakt. In der Konformitätserklärung der Maschine werden beide Rechtsakte genannt.
| Gefährdung oder Bauteil | Rechtsakt | Hinweis |
|---|---|---|
| Explosionsgefährdete Bereiche | ATEX-Richtlinie 2014/34/EU | Für die Explosionsgefährdung, innerhalb oder außerhalb der Maschine. Die übrigen Gefährdungen bleiben bei der Maschinenrichtlinie. |
| Druckgeräte | Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU | Druckgeräte in einer Maschine, die höchstens in Kategorie I fallen, sind von der Druckgeräterichtlinie ausgenommen und laufen über die Maschinenrichtlinie mit. Ab Kategorie II gilt die Druckgeräterichtlinie für das Druckgerät. |
| Einfache Druckbehälter | Richtlinie 2014/29/EU | Etwa Druckluftbehälter eines Kompressors. |
| Gasverbrauchseinrichtungen | Gasgeräteverordnung (EU) 2016/426 | Für Gasgeräte und Ausrüstungen, die in einer Maschine verbaut sind, etwa Brenner. |
Sonderfall Niederspannungsrichtlinie
Für die elektrischen Gefährdungen einer Maschine verweist Anhang I Nummer 1.5.1 der Maschinenrichtlinie auf die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU. Diese Schutzziele sind einzuhalten, die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen laufen aber ausschließlich nach der Maschinenrichtlinie. Die Niederspannungsrichtlinie wird in der Konformitätserklärung der Maschine deshalb nicht aufgeführt. Umgekehrt nimmt Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k der Maschinenrichtlinie bestimmte elektrische Produkte ganz aus und verweist sie an die Niederspannungsrichtlinie: Haushaltsgeräte, Audio- und Videogeräte, informationstechnische Geräte, gewöhnliche Büromaschinen, Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte sowie Elektromotoren. Mehr dazu auf der Seite Risikoanalyse für elektrische Betriebsmittel.
Fall 3: Rechtsakte, die zusätzlich gelten
Diese Rechtsakte regeln Eigenschaften, zu denen die Maschinenrichtlinie nichts sagt. Sie gelten neben ihr, sobald die Maschine in ihren Anwendungsbereich fällt:
- EMV-Richtlinie 2014/30/EU: Elektromagnetische Verträglichkeit, für nahezu jede Maschine mit Elektrik.
- Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU: Sobald die Maschine Funk nutzt, etwa eine Funkfernsteuerung, WLAN oder Bluetooth.
- RoHS-Richtlinie 2011/65/EU: Stoffbeschränkungen in Elektro- und Elektronikgeräten. Ortsfeste industrielle Großwerkzeuge und ortsfeste Großanlagen sind ausgenommen.
- Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG: Geräuschemission von Maschinen zur Verwendung im Freien, etwa Kompressoren oder Rasenmäher.
- Verordnung (EU) 2016/1628: Abgasemissionen von Verbrennungsmotoren in mobilen Maschinen und Geräten.
- Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG und Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781: Für energieverbrauchsrelevante Produkte mit Durchführungsmaßnahme, etwa Elektromotoren.
- Cyber Resilience Act (EU) 2024/2847: Für Produkte mit digitalen Elementen, Hauptpflichten ab dem 11. Dezember 2027.
- Verordnung (EG) Nr. 1935/2004: Materialien mit Lebensmittelkontakt. Keine CE-Kennzeichnung, aber eigene Konformitätserklärung.
Was das für Ihr Projekt bedeutet
Die Abgrenzung gehört an den Anfang eines Projekts. Wer erst bei der Konformitätserklärung merkt, dass ein verbauter Druckbehälter in Kategorie II fällt oder die Maschine in einem Ex-Bereich steht, muss Unterlagen nachfordern, Bauteile tauschen oder eine notifizierte Stelle nachträglich einbinden. Bei zugekauften Komponenten sind die Konformitätserklärungen der Lieferanten vor der Schlusszahlung leichter zu bekommen als danach.
Wir prüfen für Ihr Produkt, welche Rechtsakte gelten, und stellen die zugehörigen Normen und Pflichten zusammen. Das ist der erste Schritt jeder Risikobeurteilung und Teil unserer Projektbetreuung.
Eine Übersicht aller Rechtsakte mit CE-Kennzeichnung finden Sie unter EU-Richtlinien, die Auslegung der Behörden im Blue Guide.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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