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Umbau einer Maschine, Prüfung auf wesentliche Veränderung

Umbau von Maschinen und Anlagen / Wesentliche Veränderung

Oft ist es erforderlich, die Produktion den neuen Produkten anzupassen und somit Änderungen am Maschinenpark vorzunehmen. Dabei wird oft vergessen, dass der Umbau auch dem „Technischen Recht" (EU-Richtlinien) unterliegt. So stellen sich die Fragen bei:

  • Zukauf von neuen Maschinen und Integration in die Produktion
  • Verlagerung eigener Maschinen
  • Zukauf von gebrauchten Maschinen und Integration in die Produktion
  • Umbau und Erweiterung von vorhandenen Maschinen
  • Automatisierung, Verkettung oder Änderung der Steuerungssoftware
  • Ist die Maschine sicher? Entspricht sie dem Stand der Technik nach dem Umbau?
  • War es ein wesentlicher Umbau oder nur eine Anpassung? Hier ist die Bewertung und Dokumentation nach dem Interpretationspapier zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen" erforderlich.
  • Gibt es neue Risiken und Gefahren? Wurde eine Risikobeurteilung durchgeführt und die Funktionale Sicherheit korrekt ausgeführt?

Wann ist ein Umbau eine wesentliche Veränderung?

Maßstab ist das Interpretationspapier des Bundesarbeitsministeriums und der Länder zur wesentlichen Veränderung von Maschinen (Bekanntmachung vom 11.03.2015, GMBl. 2015 Nr. 10, S. 183 bis 186). Grundlage ist immer eine Risikobetrachtung der Änderung. Sie führt in zwei Prüfschritten zu einem von drei Fällen:

Fall 1: keine neue Gefährdung

Die Änderung führt weder zu einer neuen Gefährdung, noch erhöht sie ein bestehendes Risiko. Beispiel: gleichwertiger Austausch eines Bauteils. Nicht wesentlich.

Fall 2: mit einfachen Schutzeinrichtungen beherrschbar

Es entsteht eine neue Gefährdung oder ein höheres Risiko, das sich mit einfachen Schutzeinrichtungen auf ein vertretbares Maß senken lässt. Nicht wesentlich. Der Betreiber setzt die Maßnahmen im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung um.

Fall 3: nicht einfach beherrschbar

Die neue Gefährdung lässt sich nicht mit einfachen Schutzeinrichtungen beherrschen. Wesentliche Veränderung. Die geänderte Maschine ist wie eine neue Maschine zu behandeln.

Was ist eine einfache Schutzeinrichtung?

Einfach ist eine Schutzmaßnahme, wenn sie das Risiko ohne aufwendige sicherheitsgerichtete Steuerungstechnik beherrscht, zum Beispiel:

  • feststehende trennende Schutzeinrichtungen wie Verkleidungen oder Schutzzäune
  • bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit einfacher Verriegelung
  • einfache abweisende oder ortsbindende Schutzeinrichtungen

Für eine wesentliche Veränderung spricht dagegen, wenn eine neue Sicherheitssteuerung mit festgelegtem Performance Level nötig wird, ein Lichtgitter mit Muting, eine aufwendige Zweihand- oder Logikverknüpfung oder sicherheitsgerichtete Antriebsfunktionen.

Typische Änderungen und ihre Einstufung

Genau prüfen, oft wesentlich

  • Steigerung von Leistung oder Geschwindigkeit
  • neue Funktion oder neues Bearbeitungsverfahren
  • Automatisierung eines bisher manuellen Vorgangs
  • Verkettung mehrerer Maschinen zu einer Anlage
  • Wechsel der Antriebsart
  • höhere Kräfte, Drücke oder Temperaturen

In der Regel nicht wesentlich

  • Reparatur und Instandhaltung
  • gleichwertiger Austausch von Teilen
  • Beheben von Verschleiß
  • reine Verlagerung an einen anderen Standort
  • Anpassung der Bedienoberfläche ohne neue Gefährdung

Die Liste ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Auch eine Verlagerung braucht eine neue Gefährdungsbeurteilung am neuen Aufstellort, und wer mehrere Maschinen verkettet, schafft oft eine Gesamtheit von Maschinen mit eigener CE-Kennzeichnung (siehe CE-Kennzeichnung für Maschinen und Anlagen).

Wesentliche Veränderung nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Ab dem 20. Januar 2027 definiert die Maschinenverordnung den Begriff selbst. Sinngemäß ist eine wesentliche Veränderung eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen, die eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht, sodass zusätzliche Schutzmaßnahmen nötig werden.

Die Prüflogik bleibt damit weitgehend dieselbe wie im Interpretationspapier. Ausdrücklich erfasst sind aber auch digitale Änderungen, etwa an der Steuerungssoftware. Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, gilt als Hersteller der veränderten Maschine. Mehr zur neuen Verordnung auf unserer Seite zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.

Was folgt aus der Einstufung?

Nicht wesentlich (Fall 1 und 2)

  • Keine neue CE-Kennzeichnung
  • Der Betreiber aktualisiert seine Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung und setzt die Schutzmaßnahmen um
  • Betriebsanweisungen und Unterweisung anpassen
  • Die Einstufung nachvollziehbar dokumentieren

Wesentlich (Fall 3)

  • Wer verändert, übernimmt die Herstellerpflichten
  • Risikobeurteilung für die veränderte Maschine
  • Angepasste Betriebsanleitung
  • Neue EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung

Mit der Begehung durch die Behörde nach einem Unfall werden Sie als Betreiber danach gefragt und müssen die Dokumente vorlegen. Ihr Lieferant wird sich schnell auf den Auftrag beziehen und sich herausreden, dass dies in dem Auftrag so nicht aufgeführt wurde.

Legen Sie deshalb schon in der Bestellung fest, wer die Einstufung vornimmt, wer bei einer wesentlichen Veränderung die Herstellerpflichten übernimmt und welche Unterlagen geliefert werden.

So prüfen wir einen Umbau

1

Umbau aufnehmen

Was wird geändert, warum, und wie sah die Maschine vorher aus? Vorhandene Unterlagen wie Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und Schaltpläne helfen.

2

Risikobetrachtung der Änderung

Welche Gefährdungen kommen hinzu, welche Risiken steigen? Das ist die Grundlage der Einstufung.

3

Einstufung nach dem Entscheidungsbaum

Prüfschritte und Ergebnis dokumentiert, mit Begründung für Fall 1, 2 oder 3.

4

Maßnahmen

Bei Fall 2 die Schutzmaßnahmen für die Gefährdungsbeurteilung des Betreibers, bei Fall 3 die Unterlagen für die neue CE-Kennzeichnung.

Das Ergebnis erhalten Sie als Gutachten des zertifizierten Sachverständigen für Maschinensicherheit, auch als Nachweis gegenüber Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin. In einem persönlichen Gespräch vor Ort oder am Telefon können Ihre Fragen leichter geklärt werden.

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Unser kompetentes Team ist für Sie da.

Wir sind Dienstleister für CE-Kennzeichnung und Beratung im Bereich Maschinen, Anlagen und Umbauten. Unsere Tätigkeit erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet und den angrenzenden deutschsprachigen Raum und wird durch langjährige Erfahrung im Maschinenbau und der damit verbundenen Sicherheitstechnik geprägt.

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