
CE-Kennzeichnung für Maschinen und Anlagen
Die CE Kennzeichnung ist ein „MUSS" bei dem Verkauf von Maschine und Anlage in der EU.
Mit dem CE-Zeichen erklärt der Hersteller, dass seine Maschine alle anwendbaren Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EU erfüllt. Grundlage sind die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und ab dem 20. Januar 2027 die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, dazu je nach Maschine weitere Rechtsvorschriften wie die EMV-Richtlinie oder die ATEX-Richtlinie.
Wir unterstützen Ihre Entwicklung, Konstruktion und Dokumentation bei der CE-Kennzeichnung, von der Frage, welche Vorschriften gelten, bis zur unterschriftsreifen EU-Konformitätserklärung. Fachlich verantwortet wird die Arbeit von Thomas Langosch, zertifizierter Sachverständiger für Maschinensicherheit.
Neue Maschinenverordnung ab 2027
Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Bis zum 19.01.2027 gilt weiterhin die Maschinenrichtlinie; nach der Verordnung kann vorher keine Konformität erklärt werden. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Maschine in Verkehr gebracht wird.
→ Mehr zur neuen Maschinenverordnung erfahrenWer muss die CE-Kennzeichnung durchführen?
Verantwortlich ist immer der Hersteller. Hersteller im Sinne des Maschinenrechts ist nicht nur, wer Maschinen in Serie baut:
Sondermaschinenbau und Einzelanfertigung
Auch eine einzige, für einen Kunden gebaute Maschine braucht das vollständige Verfahren.
Eigenbau für den eigenen Betrieb
Wer eine Maschine für die eigene Fertigung baut und in Betrieb nimmt, ist Hersteller, auch ohne Verkauf.
Integratoren verketteter Anlagen
Wer Maschinen und unvollständige Maschinen zu einer Gesamtheit verbindet, kennzeichnet die Gesamtheit und stellt eine Konformitätserklärung für die ganze Anlage aus.
Umbau und Import
Wer eine Maschine wesentlich verändert oder als Importeur unter eigenem Namen anbietet, übernimmt die Herstellerpflichten. Hersteller außerhalb der EU können einen Bevollmächtigten benennen.
Ablauf der CE-Kennzeichnung für Maschinen
So läuft's ab
Anwendbare Rechtsvorschriften bestimmen
Ist das Produkt eine Maschine, eine unvollständige Maschine oder eine Gesamtheit von Maschinen? Welche weiteren Richtlinien und Verordnungen gelten, etwa EMV, Funkanlagen, ATEX, Druckgeräte oder RoHS?
Normen ermitteln
Harmonisierte Normen aus dem Amtsblatt der EU: Typ-A-Norm EN ISO 12100, Typ-B-Normen wie EN ISO 13849-1, EN ISO 13857 oder EN 60204-1 und, falls vorhanden, die Typ-C-Norm für die Maschinenart.
Risikobeurteilung erstellen
Gefährdungen über alle Lebensphasen ermitteln, Risiken einschätzen und mindern. Daraus ergeben sich Schutzmaßnahmen, Sicherheitsfunktionen und Restgefahren.
Schutzmaßnahmen umsetzen und nachweisen
Konstruktive Maßnahmen, Schutzeinrichtungen, Performance Level der Sicherheitsfunktionen (SISTEMA), Messungen wie Lärm, abschließende Prüfung der fertigen Maschine.
Konformitätsbewertungsverfahren durchführen
Für die meisten Maschinen die interne Fertigungskontrolle durch den Hersteller. Für bestimmte, besonders gefährliche Maschinen ist eine notifizierte Stelle einzubeziehen (siehe unten).
Technische Unterlagen und Betriebsanleitung
Technische Unterlagen nach Anhang VII der Maschinenrichtlinie bzw. Anhang IV der Maschinenverordnung, Betriebsanleitung nach DIN EN ISO 20607.
EU-Konformitätserklärung ausstellen und CE-Zeichen anbringen
Der Hersteller unterschreibt die Konformitätserklärung und bringt das CE-Zeichen auf dem Typenschild an. Erst dann darf die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Konformitätsbewertung: Wann muss eine notifizierte Stelle beteiligt werden?
Bei den meisten Maschinen bewertet der Hersteller die Konformität selbst (interne Fertigungskontrolle). Eine notifizierte Stelle ist nur für die Maschinen vorgesehen, die das Maschinenrecht ausdrücklich auflistet:
- Maschinenrichtlinie, Anhang IV (z.B. bestimmte Säge-, Press- und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung, Fahrzeughebebühnen, Schutzeinrichtungen zur Personendetektion und Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen): Werden die einschlägigen harmonisierten Normen vollständig angewandt, darf der Hersteller weiterhin die interne Fertigungskontrolle wählen. Andernfalls ist eine EG-Baumusterprüfung oder ein umfassendes Qualitätssicherungssystem mit notifizierter Stelle nötig.
- Maschinenverordnung, Anhang I: Die Liste ist in Teil A und Teil B geteilt. Für Maschinen nach Teil A ist eine notifizierte Stelle immer einzubeziehen. Für Teil B gilt die interne Fertigungskontrolle nur bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen oder gemeinsamer Spezifikationen.
Ob Ihre Maschine unter eine dieser Listen fällt, klären wir im ersten Schritt. Die Zuordnung entscheidet über Zeitbedarf und Kosten des gesamten Verfahrens.
Gibt es ein CE-Zertifikat?
Nein, jedenfalls nicht in dem Sinn, in dem der Begriff oft verwendet wird. Die CE-Kennzeichnung ist eine Erklärung des Herstellers, kein Prüfsiegel einer Behörde oder eines Prüfinstituts. Eine „CE-Zertifizierung“ durch eine Stelle, die dem Hersteller die Verantwortung abnimmt, sieht das Maschinenrecht nicht vor.
Bescheinigungen Dritter gibt es nur in zwei Fällen: als Baumusterprüfbescheinigung einer notifizierten Stelle für die oben genannten Maschinen und als freiwillige Prüfzeichen wie das GS-Zeichen. Beides ersetzt weder Risikobeurteilung noch Konformitätserklärung des Herstellers. Was Kunden als „CE-Zertifikat“ anfordern, ist in der Regel die EU-Konformitätserklärung.
Was gehört auf das Typenschild einer Maschine?
Die Maschinenrichtlinie schreibt in Anhang I Nr. 1.7.3 Mindestangaben vor, die gut lesbar und dauerhaft auf der Maschine stehen müssen:
- Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers, gegebenenfalls seines Bevollmächtigten
- Bezeichnung der Maschine
- CE-Kennzeichnung
- Baureihen- oder Typbezeichnung
- gegebenenfalls Seriennummer
- Baujahr, also das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde
Hinzu kommen Angaben aus anderen Rechtsvorschriften, zum Beispiel die Ex-Kennzeichnung nach ATEX oder elektrische Anschlusswerte nach EN 60204-1. Das CE-Zeichen muss mindestens 5 mm hoch sein und darf in seinen Proportionen nicht verändert werden.
Unsere Leistungen
- Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 und Anhang I der MA-RL bzw. Anhang III der Maschinenverordnung
- Sicherheitstechnische Auslegung
- der elektrischen Betriebsmittel und der Steuerung (funktionale Sicherheit)
- von Druckgeräten / Behältern
- bezüglich explosiver Atmosphäre (ATEX)
- wesentliche Veränderung von Maschinen (BetrSichV)
- Betriebsanleitung / Montageanleitung nach DIN EN ISO 20607 und DIN EN IEC/IEEE 82079-1
- Vorlagen für die interne Fertigungskontrolle
- Technische Unterlagen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind
- Konformitäts-/Einbau-Erklärung
- Sicherheitstechnische Abnahme der fertigen Maschine
- Technische Übersetzungen
Beratung
Beratung (bezüglich Stand der Technik und Ausführung)
Gutachten
Gutachten über zugekaufte Maschinen
Komplette Erstellung
Übernahme der kompletten Dokumentation für Ihren Betrieb
Unterstützung
Erstellen der gewünschten Unterlagen bei Engpässen
Behörden
Beratung und Unterstützung bei Behörden.
Was erhalten Sie von uns?
Risikobeurteilung
Nach EN ISO 12100 mit Abgleich aller grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
Normen- und Vorschriftenverzeichnis
Anwendbare Richtlinien, Verordnungen und harmonisierte Normen mit Ausgabestand
Betriebsanleitung
Nach DIN EN ISO 20607, bei unvollständigen Maschinen Montageanleitung
EU-Konformitätserklärung oder Einbauerklärung
Unterschriftsreif, mit allen angewandten Rechtsvorschriften und Normen
Technische Unterlagen
Zusammengestellt nach Anhang VII MRL bzw. Anhang IV MVO, bereit für eine Anfrage der Marktüberwachung
Die Grundlagen der CE Kennzeichnung sind die gesetzlichen Vorgaben (aktuelle Gesetze, EU-Richtlinien und -Verordnungen, DIN EN Normen).
CE Kennzeichnung fehlt auf dem Typenschild
- Ordnungswidrigkeit, Bußgeld nach dem Produktsicherheitsgesetz
- Kontrolle durch die Marktaufsicht und damit verbunden Überprüfung aller ausgelieferten Maschinen gleichen Typs
- mögliches Vertriebsverbot oder Rückruf
CE Kennzeichnung fehlt in Verbindung mit einem Unfall
- Haftung des Herstellers nach Produkthaftungsgesetz
- strafrechtliche Ermittlungen gegen die Verantwortlichen möglich
- Kontrolle durch die Marktaufsicht
CE Kennzeichnung korrekt umgesetzt
- geringes Risiko bei Überprüfung nach ProdSG (Marktaufsicht)
- eventuell Behebung geringer Mängel
Wovon der Aufwand abhängt
- Art und Größe der Maschine, Zahl der Baugruppen und Betriebsarten
- ob die Maschine unter Anhang IV MRL bzw. Anhang I MVO fällt
- wie viele weitere Rechtsvorschriften neben dem Maschinenrecht gelten
- welche Unterlagen bereits vorliegen: Risikobeurteilung, Schaltpläne, Betriebsanleitung
- ob Sie die gesamte Dokumentation abgeben oder einzelne Teile selbst erstellen
Schicken Sie uns die vorhandenen Unterlagen. Nach der Sichtung erhalten Sie ein Angebot.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Unser kompetentes Team ist für Sie da.
Wir sind Dienstleister für CE-Kennzeichnung und Beratung im Bereich Maschinen, Anlagen und Umbauten. Unsere Tätigkeit erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet und den angrenzenden deutschsprachigen Raum und wird durch langjährige Erfahrung im Maschinenbau und der damit verbundenen Sicherheitstechnik geprägt.
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